Tarif
Kreis-Wesel
Kreis-Wesel
Verordnung
über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen für die im Kreis
Wesel zugelassenen Taxis (Taxitarif) vom 01.10.2022 in der Fassung der
Änderungsverordnung vom 23.08.2022 (Amtsblatt des Kreises Wesel vom 30.08.2022,
47. Jahrgang, Nummer 35, S. 4 f.).
Aufgrund des § 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.
August 1990 (BGBl. I S. 1690) i.V.m. § 4 Ziffer 2 der Verordnung über die zuständigen
Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 30. März 1990 (GV NW S. 247) hat der
Kreistag des Kreises Wesel mit Beschluss vom 09.06.2022, zuletzt geändert namens
des Kreistages des Kreises Wesel im Wege der äußersten Dringlichkeit am 18.08.2022,
folgende Verordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -
bedingungen für die im Kreis Wesel zugelassenen Taxis (Taxitarif) erlassen:
I.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Bei der Beförderung von Personen mit den im Kreis Wesel zugelassenen Taxis gilt
der nachstehende Tarif im Pflichtfahrgebiet.
(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Kreises Wesel. Für Fahrten, deren
Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, ist das Beförderungsentgelt für die
gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren. Kommt keine
Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten
Beförderungsentgelte als vereinbart. Der/Die Fahrzeugführer/in hat den Fahrgast
vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen.
(3) Krankentransporte und die Beförderung von körperlich, geistig oder seelisch
behinderten Personen sowie von Schulkindern unterliegen nicht diesem Tarif,
sofern für ihre Ausführung Verträge mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern
bestehen.
§ 2
Beförderungsentgelt
Das Beförderungsentgelt ist grundsätzlich mit Hilfe eines geeichten Fahrpreisanzeigers
festzustellen.
(1) Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu entrichten - für
Großraumtaxis gilt abweichend § 4 -:2
a) Montag bis Samstag von 6.00 Uhr – 23.00 Uhr
Grundgebühr 5,90 €
darin enthalten ist eine Anfangswartezeit
von 11,32 Sek. bzw. eine Wegstrecke von 37,04 m
für die weitere Fahrstrecke 0,10 EUR je 37,04 m = 2,70 €/km
b) Montag bis Samstag von 23.00 Uhr – 6.00 Uhr (Nachttarif)
sowie an Sonn- und Feiertagen
Grundgebühr 5,90 €
darin enthalten ist eine Anfangswartezeit
von 11,32 Sek. bzw. eine Wegstrecke von 33,33 m
für die weitere Fahrstrecke 0,10 € je 33,33 m = 3,00 €/km
(2) Für die Anfahrt zum/zur Besteller/in ist innerhalb der Gemeinde des Betriebssitzes
eine Anfahrtsgebühr nicht zu erheben.
(3) Bei Bestellung von und nach außerhalb ist die Bestellgebühr ab Gemeindegrenze
des Betriebssitzes des Unternehmens durch Inbetriebnahme des
Fahrpreisanzeigers zu berechnen.
(4) Tritt während einer Beförderungsfahrt eine Störung des Fahrpreisanzeigers auf, so
ist nach beendeter Fahrt das Fahrzeug sofort aus dem Verkehr zu ziehen.
(5) Bei gestörtem Fahrpreisanzeiger sind die Sätze gem. Ziffer 1a) und 1b) je
Besetztkilometer zu berechnen.
(6) Ein Nachlass aus diesen Entgelten darf nicht gewährt werden;
Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur nach Maßgabe des § 51
Abs. 2 PBefG zulässig. Sie sind vor ihrer Einführung dem Landrat des Kreises
Wesel -Fachdienst Straßenverkehr- zur Genehmigung vorzulegen.
(7) Durch Rechtsvorschrift sind für Beförderungen bestimmte Schutzmaßnahmen
(beispielsweise das Tragen von OP-Masken, Verwendung von
Desinfektionsmitteln, o.ä.) einzuhalten, die einen außergewöhnlichen Aufwand
darstellen. Die Grundgebühr in § 2 Abs. 1 a) und b) beträgt für diesen Zeitraum
5,90 €.
§ 3
Wartezeiten
(1) a) Wartezeiten werden bis einschließlich der 5. Minute mit 0,10 € je
11,32 Sekunden = 31,80 €/Stunde berechnet.
b) Wartezeiten ab der 6. Minute werden mit 0,10 € je 5,68 Sekunden
= 63,40 €/Stunde berechnet.
(2) Als Wartezeit gilt jedes Anhalten des Taxis während der Inanspruchnahme auf
Veranlassung des/der Benutzers/Benutzerin oder aus verkehrlichen, nicht von
dem/der Taxifahrer/in zu vertretenden Gründen.3
(3) Der/Die Fahrer/in eines Taxis ist nicht verpflichtet länger als 15 Minuten zu warten.
§ 4
Zuschläge
Für die Beförderung von gleichzeitig mehr als 4 Fahrgästen in einem Großraumtaxi -Taxi
mit mehr als vier Fahrgastplätzen- wird ein Zuschlag von 7,20 € erhoben.
Der Zuschlag muss auf dem Fahrpreisanzeiger der Großraumtaxis angezeigt werden. Er
kann manuell oder automatisch geschaltet werden. Bei einer automatischen Schaltung
muss die manuelle Schaltung ausgeschlossen sein.
§ 5
Rücktritt vom Fahrauftrag
Kommt aus Gründen, die der/die Besteller/in zu vertreten hat, eine Fahrt nach
Auftragserteilung und Bereitstellung des Taxis nicht zur Durchführung, so ist die doppelte
Grundgebühr zu berechnen.
§ 6
Quittung
Der/Die Taxifahrer/in ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung über den
Beförderungspreis unter Angabe der Anschrift des Unternehmers, der Fahrtstrecke, des
amtlichen Kennzeichens und der Ordnungsnummer des Taxis zu erteilen.
§ 7
Mitführen des Tarifes
Dieser Tarif ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen den Taxitarif werden aufgrund von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG
als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 PBefG geahndet, soweit nicht
nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.
§ 9
Übergangsbestimmung
Die Fahrpreisanzeiger der Taxis sind nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum
30.11.2022 entsprechend umzurüsten und zu eichen.4
Während dieser Übergangszeit sind die Beförderungsentgelte bei den Taxis, de-ren
Fahrpreisanzeiger noch nicht umgestellt wurde, nach dem vom 01.07.2022 gültigen
Taxitarif zu berechnen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.10.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten
und -bedingungen für die im Kreis Wesel zugelassenen Taxis (Taxitarif) vom 01.07.2022
außer Kraft.
II.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zur Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen
für die im Kreis Wesel zugelassenen Taxis (Taxitarif) wird hiermit § 5 Abs. 6 KrO NRW
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Westfalen beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Wesel, den 23.08.2022
gez. Brohl
Landrat
schreib uns